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AGB für WATZINGER-CENTER GmbH

Stand 7/2023

  1. Geltung

    1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (WATZINGER-CENTER GmbH) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

    2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage(www.watzingerlandtechnik.at)

    3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.

    4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.

    5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

  2. Angebot/Vertragsabschluss

    1. Unsere Angebote sind unverbindlich.

    2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber dem Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

    3. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

    4. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.

  3. Preise

3.1 Sofern im Auftrag nichts anderes vereinbart, werden die zur Zeit der Durchführung des Auftrages gültigen Preise berechnet, wobei Preisänderungen stets vorbehalten sind. Preiserhöhungen wegen Steigerung der Gestehungskosten (Material- bzw. Einkaufspreise, Löhne, Zölle, Frachten, Wechselkurse, Steuern, Bankrate etc.) zwischen Bestellung und Lieferung gehen zu Lasten des Kunden.

3.2 Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

3.3 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Preisen nicht eingeschlossen, die mitgeteilten Preise verstehen sich sohin jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn Gegenteiliges ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.

Die gesetzliche Umsatzsteuer wird sohin gesondert verrechnet und in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungslegung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.4. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Übernahmeort ohne Verpackung, ohne Versicherung und ohne Versandkosten
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  1. Zahlung

4.1 Zahlungen sind vom Kunden gemäß der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sollte eine gesonderte Vereinbarung nicht vorliegen, beträgt das Zahlungsziel jedenfalls 8 Tage ab Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug.

Wechsel oder Schecks, deren Annahme sich die WATZINGER-CENTER GmbH vorbehält, werden lediglich zahlungshalber angenommen, sämtliche mit der Einlösung verbundene Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Kunden.
Für rechtzeitige Protesterhebung wird nicht gehaftet.

4.2. Die Geltendmachung etwaiger Mängel entbindet den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht.

4.3. Eine Aufrechnung mit Forderungen, die nicht rechtskräftig festgestellt oder anerkannt sind, ist ausgeschlossen, entsprechendes gilt für Zurückbehaltungsrechte.

4.4 Die Einhaltung der Zahlung bei Fälligkeit stellt eine wesentliche Bedingung für die weitere Leistungserbringung bzw. Vertragserfüllung durch die WATZINGER-CENTER GmbH dar, bei Zahlungsverzug durch den Kunden wie auch bei Verletzung einer sonstigen Vertragspflicht ist die WATZINGER-CENTER GmbH berechtigt, die laufenden Arbeiten sofort einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten, alle damit im Zusammenhang stehenden Kosten samt einem allfälligen Gewinnentgang sowie samt aller Vorlaufs-, Bereithaltungs- und Planungskosten hat der Kunde zu tragen.

4.5. Im Fall des Zahlungsverzuges ist der Kunde zudem verpflichtet, der WATZINGER-CENTER GmbH auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen vorprozessualen Kosten zu ersetzen, wie insbesondere Mahnspesen, Kosten einschreitender Inkassobüros sowie tarifmäßige Kosten eingeschalteter Rechtsanwälte der WATZINGER-CENTER GmbH .
Im Übrigen gilt im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden eine Rechnung als sofort ohne Abzug fällig.

4.6. Befindet sich der Kunde im Zahlungs- oder Annahmeverzug, so ist die WATZINGER-CENTER GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der bankmäßigen Sollzinsen zuzüglich Kosten und Spesen zu begehren.

4.7. Zahlungen werden zuerst auf Reparaturkosten, dann auf Ersatzteilforderungen, danach auf Zinsen und sonstige Nebengebühren und erst dann auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware verrechnet, worüber Einverständnis herrscht.

4.8. Maßgeblich für die fristgerechte Zahlung des Kunden ist das Datum des Einlangens bzw. der Verfügbarkeit der Zahlung bei der WATZINGER-CENTER GmbH. Es gilt generell jeglicher Skontoabzug als ausgeschlossen, es sei denn, es wurde hierüber eine gesonderte ausdrückliche Vereinbarung in Schriftform geschlossen.
Für diesen Fall beginnt die Skontofrist bereits ab Rechnungsdatum zu laufen und hat die Zahlung innerhalb der Skontofrist der WATZINGER-CENTER GmbH zugegangen zu sein, da ansonsten die Skontoabzugsberechtigung als verwirkt gilt.

4.9. Für den Fall einer Ratenzahlungsvereinbarung gilt jedenfalls Terminverlust bei Verzug mit einer Rate als festgelegt, sodass sodann das gesamte offene Obligo ohne Nachfristsetzung und ohne weitere Androhung des Terminverlustes sofort zur Zahlung fällig wird.
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  1. Bonitätsprüfung

    1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände AKV EUROPA Alpenländischer Kreditorenverband für Kreditschutz und Betriebswirtschaft, Creditreform Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.

  2. Eigentumsvorbehalt und verlängerter Eigentumsvorbehalt

    6.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen (Kapital, Zinsen, Spesen und Kosten) aus der Geschäftsbeziehung Eigentum der WATZINGER-CENTER GmbH , der Kunde hat jedoch das Recht zur Benützung auf eigene Rechnung und Gefahr.

    6.2 Der Kunde haftet für jegliche Beschädigung des Kaufgegenstandes, für Verlust, Untergang sowie Entziehung und trägt auch das Risiko einer Unmöglichkeit der Benützung, dies jeweils unabhängig von einem allfälligen Verschulden, bestellte Sicherheiten bleiben in jedem Fall unverändert aufrecht.

    6.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und vor Verunreinigungen sowie Schäden zu bewahren.

    Sofern Wartungs-, Reparatur und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen, dies – außer in Notfällen - in den Reparaturwerkstätten der WATZINGER-CENTER GmbH oder einer anerkannten Werkstätte des Lieferwerkes.

    6.4. Der Eigentumsvorbehalt kann – mit oder ohne Rücktritt vom Vertrag – hinsichtlich der gesamten Lieferung und Leistung geltend gemacht werden.

    6.5. Jegliche Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder sonstige Überlassung der Vorbehaltsware ohne schriftliche Zustimmung der WATZINGER-CENTER GmbH ist unzulässig.

    Für den Fall jeglicher Weiterveräußerung der Vorbehaltsware durch den Kunden tritt der Kunde schon jetzt seine sämtlichen Forderungen und Ansprüche gegen Dritte, soweit diese durch Weiterveräußerung oder sonstige Erlösansprüche inkl. Versicherungsleistungen entstehen, bis zur Erfüllung aller Ansprüche der WATZINGER-CENTER Gmbh an die WATZINGER-CENTER GmbH sicherungshalber ab, wobei diese Abtretung seitens der WATZINGER-CENTER GmbH angenommen wird. Der Kunde ist verpflichtet, den Dritten hierüber in Kenntnis zu setzen.

    Der Kunde ist auch verpflichtet, seine Kunden namens- und adressenmäßig offen zu legen und die volle Bucheinsicht zuzulassen.

    Bei Weitergabe gegen Bezahlung übereignet der Kunde der WATZINGER-CENTER GmbH im Übrigen den vom zukünftigen Kunden zu empfangenden Preis im Wege des Besitzkonstituts.

    6.6. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen durch Dritte ist die WATZINGER-CENTER GmbH unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes zu benachrichtigen, um der WATZINGER-CENTER GmbH die Setzung der notwendigen Schritte zu ermöglichen.

    Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der WATZINGER-CENTER GmbH die außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Kosten der Klagsführung zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall, der Kunde haftet auch für alle Unkosten, welche die WATZINGER-CENTER GmbH zur Abwendung einer solchen Pfändung aufwenden muss.

    6.7. Die WATZINGER-CENTER GmbH ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im Typenschein (Einzelgenehmigungsbescheid) und am Fahrzeug zu vermerken und den Typenschein (Einzelgenehmigungsbescheid) bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Vertragsverhältnis entstandenen Verpflichtungen des Kunden einzubehalten, wobei der Kunde die WATZINGER-CENTER GmbH ermächtigt, die Aushändigung des Einzelgenehmigungsbescheides direkt bei der Kfz-Zulassungsstelle zu verlangen.


  3. Lieferung

    7.1. Die WATZINGER-CENTER GmbH ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung bzw. Lieferung möglichst einzuhalten, es besteht jedoch hierauf kein Rechtsanspruch und sind sämtliche genannten Leistungs- und Liefertermine unverbindlich und ohne Gewähr, es sei denn der Liefertermin wird durch die WATZINGER-CENTER GmbH ausdrücklich als verbindlich bestätigt.

    7.2. Die WATZINGER-CENTER GmbH ist in jedem Fall zu Teillieferungen berechtigt.

    7.3. Die Lieferfrist beginnt mit dem Inkrafttreten des Vertrages, niemals jedoch vor Leistung einer vereinbarten Anzahlung oder 1. Rate. Im Fall einer vereinbarten Abänderung des Auftrages ist die WATZINGER-CENTER GmbH berechtigt, die Lieferfrist neu zu bemessen.

    7.4. Die WATZINGER-CENTER GmbH haftet nicht für Auslieferungsverzögerungen, welche durch Vorlieferanten, Hersteller oder Transporteure bedingt sind, weiters nicht für jene Fälle, welche auf höhere Gewalt oder auf sonstige nicht von der WATZINGER-CENTER GmbH beeinflussbare Umstände zurückzuführen sind, was auch für behördliche Verfügungen, Streiks, Krankenstände und Betriebsausfälle sowie für sämtliche Fälle.

    7.5. Wird ein als verbindlich bestätigter Liefertermin aus von der WATZINGER-CENTER GmbH zu vertretenden Gründen überschritten, so ist der WATZINGER-CENTER GmbH mittels eines eingeschriebenen Briefes eine angemessene, mindestens 8-wöchige, Nachfrist zur Erbringung der Leistung zu gewähren. Nach ungenütztem Verstreichen der Nachfrist kann der Kunde durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.

    Ein Schadenersatzanspruch wegen Überschreitung der Lieferfrist ist ausgeschlossen.

    7.6. Die WATZINGER-CENTER GmbH behält sich Konstruktions- und/oder Formänderungen während der Lieferzeit vor.

    Zudem ist die WATZINGER-CENTER GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach erfolgter Auftragsbestätigung und vor Lieferung Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden bekannt werden, welche befürchten lassen, dass keine ausreichenden Sicherheiten zur Erfüllung der Forderungen der WATZINGER-CENTER GmbH mehr gegeben sind.


8. Erfüllung und Übernahmebedingungen

8.1. Sofern sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, gilt Lieferung ab Werk als vereinbart. Die Lieferung ist diesbezüglich mit der Anzeige der Abholbereitschaft erfüllt.
Der Kunde hat den Kaufgegenstand binnen 7 Tagen nach erfolgter Anzeige der Bereitstellung am vereinbarten Ort zu prüfen und zu übernehmen, ansonsten gilt der Kaufgegenstand in jedem Fall als ordnungsgemäß übernommen.

8.2. Ist ausdrücklich vereinbart, dass der Kaufgegenstand zugesendet werden soll, so ist die Lieferung mit dem Abgang aus dem Werk erfüllt. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die WATZINGER-CENTER GmbH die Sendung an den Transporteur übergeben hat oder die Sendung sonst auf Veranlassung der WATZINGER-CENTER GmbH das Werk verlassen hat.

Ein Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Eine Transportversicherung wird ausschließlich in jenen Fällen abgeschlossen, in welchen der Kunde dies ausdrücklich schriftlich begehrt. Die diesbezüglich anfallenden Kosten trägt der Kunde.

8.3. Jegliche Gefahr, auch die des zufälligen Untergangs, geht im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Kunde über, der Erfüllung steht es gleich, wenn sich der Kunde im Annahmeverzug befindet.
Für einen allfälligen Versicherungsschutz hat der Kunde auf eigene Kosten selbst zu sorgen, es sei denn, anderes ist schriftlich ausdrücklich vereinbart. Dies gilt auch für zur Reparatur übergebene Fahrzeuge, Geräte oder Maschinen vom Zeitpunkt der Übernahme bis zum Zeitpunkt der Erfüllung.

8.4. Wird eine von der WATZINGER-CENTER GmbH festgesetzte Abholfrist vom Kunden überschritten, so ist die WATZINGER-CENTER GmbH berechtigt, auch eine Einstellgebühr zu verrechnen.

8.5. Ersatzteile werden ohne vorherige Anzeige der Versandbereitschaft versendet. Sollte der Inhalt einer Ersatzteilsendung bei unbeschädigter Verpackung nicht mit der Versandanzeige übereinstimmen, ist dies der WATZINGER-CENTER GmbH innerhalb von 7 Tagen schriftlich bekanntzugeben, sonstige Beanstandungen haben innerhalb der gleichen Frist schriftlich zu erfolgen. Andernfalls gilt die Lieferung als ordnungsgemäß abgenommen.

Maßgeblich für die Fristwahrung ist das Einlangen des Schriftstückes bei der WATZINGER-CENTER GmbH.

8.6. Bei auch bloß teilweiser Nichterfüllung des Vertrages durch den Kunden ist die WATZINGER-CENTER GmbH berechtigt, entweder Erfüllung und Schadenersatz wegen Verspätung zu begehren oder nach fruchtlosem Verstreichen einer dem Kunden gesetzten, mindestens 14-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und vom Kunden Schadenersatz sowie Gewinnentgang bzw. stattdessen eine Konventionalstrafe (Pönale) in Höhe von 15% des vereinbarten Kaufpreises zu fordern.

9.Gewährleistung

9.1.Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber Kunden ein Jahr ab Übergabe. Oder es ist schriftlich anders vereinbart

9.2.Bei Gebrauchtmaschinen/teile gilt ohne Garantie und ohne Gewährleistung.

9.3.Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

9.4.Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.

9.5.Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.

9.6.Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

9.7.Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

9.8.Mängel am Liefergegenstand, der Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.

9.9.Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

9.10.Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.

9.11.Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.

9.12.Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der Kunde.

9.13.Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.

9.14.Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u. ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

10.Behelfsmäßige Instandsetzung

10.1.Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.

11.Gefahrtragung

11.1.Die Gefahr für von uns angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräten trägt der Kunde. Vom Kunden verschuldete Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.

12.Salvatorische Klausel

12.1.Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

12.2.Wir wie ebenso der unternehmerische Kunde verpflichten uns jetzt schon gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

13.Gehilfen und Haftung

13.1. Der Kunde bevollmächtigt und ermächtigt, alle für ihn im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag oder Reparaturauftrag handelnden Personen zur Abgabe jedweder für den Kunden bindenden Erklärungen, welche stets im Namen und auf Rechnung des Kunden abgegeben gelten.

13.2. Die dem Kunden im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit der WATZINGER-CENTER GmbH obliegenden Verpflichtungen erstrecken sich auch auf die für den Kunden handelnden Personen, welche für sämtliche wie auch immer gearteten Ansprüche der WATZINGER-CENTER GmbH gegenüber dem Kunden neben dem Kunden selbst auch persönlich einzustehen haben und mit dem Kunden zur ungeteilten Hand haften.

13.3. Reparaturaufträge gelten jedenfalls als in jenem Umfang erteilt, der zur Beseitigung des Mangels erforderlich ist, auch wenn sich die Notwendigkeit einzelner Arbeiten oder Auswechslungen von Teilen erst im Zuge der Durchführung ergibt.


14.Allgemeines

14.1.Es gilt österreichisches Recht.

14.2.Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

14.3.Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens Oberer Markt 18, 4204 Reichenau.

14.4.Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.